Copyright © STAPEX. All rights reserved.

​​​​​​​​        062 / 875 06 10                   079 / 875 01 01                   info@stapex.ch


Allgemeine Vertragsbedingungen der SABATELLA GmbH 

STAPEX Sicherheitsberatung & Ex-Schutz
 
1 Geltungsbereich
1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht besondere

Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder

abweichende Bestimmungen enthalten. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil

einer Bestimmung unwirksam oder nichtig werden, so behält der Vertrag

im Übrigen seine Wirksamkeit.


1.2 Der Kunde anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Abschluss

eines Liefer- oder Werkvertrages, die Verbindlichkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen

und der besonderen Vertragsbedingungen, einschliesslich derjenigen über Erfüllungsort

und Gerichtsstand. Der Kunde verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen.


1.3 Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.


1.4 Die allgemeinen Vertragsbedingungen und die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Offerte und jeder Auftragsbestätigung bei.


2 Offerten
2.1 Alle Offerten erfolgen schriftlich.


2.2 Falls auf der Offerte keine Angabe über 
den Zeitraum angegeben ist, gilt die Offerte gewöhnlich 1 Monat.


2.3 Toleranz des Angebotes: Approximative
Kostenschätzung – dies sind Grobschätzungen und können eine Ungenauigkeit von bis zu 30% beinhalten.
Richtpreisofferten können eine Ungenauigkeit bis zu 15% beinhalten. Kostenvoranschläge und Offerten: Diese können bis zu 10% Ungenauigkeiten enthalten. Bei allen Offertangaben muss der Unternehmer auch alle Informationen des Kunden erhalten, welche eine Verteuerung der offerierten Sache bedingen könnten.


3 Auftragsbestätigung
3.1 Alle Bestellungen werden von der SABATELLA GmbH nach Eingang und Bereinigung allfälliger Differenzen schriftlich bestätigt. Die Bestätigungen enthalten alle zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen gegenüber der Offerte und die mit den Vertretern getroffenen Abmachungen.


3.2 Für Umfang und Ausführung der Bestellung sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen verbindlich.


3.3 Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Daraus entstehende Mehrkosten, bezüglich Materialbeschaffung und Produktion, einschließlich administrativer Mehrumtriebe, gehen zu Lasten des Kunden. Es wird hierüber separat in Rechnung gestellt. Die SABATELLA GmbH übernimmt keine Haftung für aus nachträglichen Bestellungs-Änderungen entstehende Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage.


3.4 Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrunds, - des Auftragsvolumens, sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen.


4 Preise und Rechnungswesen
4.1 Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich die Preise immer in Schweizerfranken. Zahlungsdomizil ist der Geschäftssitz der SABATELLA GmbH.


4.2 Die Termine für An-, Teil- und Endzahlungen siehe 11.1


4.3 Arbeiten, die in Regie offeriert werden oder die weder in der Offerte noch in der Auftragsbestätigung enthalten oder
separat schriftlich vereinbart sind, aber zusätzlich geleistet werden müssen (insbesondere bei Montagearbeiten, bei Hilfsleistungen für mitbeteiligte Unternehmer usw.), werden nach Aufwand berechnet. Maßgebend für die Berechnung
sind die branchenüblichen Ansätze.


4.4 Eine Preiserhöhung auf allen offerierten und bestätigten Preisen wird für den Fall von Lohn- und Materialpreiserhöhungen sowie bei Änderung behördlicher Abgabensätze vorbehalten. Maßgebend sind die
Unterlagen über Materialverteuerungen. 


4.5 Edelstahl und Glas unterliegen der direkten Energiekostenanpassungen und können auch während eines laufenden Auftrages, trotz in Offerten vermerkter Festpreise erhöht werden, sofern diese bedeutend und belegbar sind.


4.6 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung oder während Montagearbeiten nicht von der SABATELLA GmbH verschuldete Verzögerungen eintreten. Für verspätete Zahlungen wird ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 10 % berechnet.


4.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich
anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen. Die Zahlungen sind auch Termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile einer Lieferung, durch die der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.


4.8 Wenn Rechnungen vom Kunden nicht innert einer Frist von 10 Tagen (resp. innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist) bezahlt werden, entfallen etwaige Skonto Abzüge. Zugleich werden Aufwendungen für die erneute Rechnungserstellung mit 3 % Bearbeitungsgebühr verrechnet.


5 Ausführung
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die SABATELLA GmbH auf allfällige spezielle behördliche Vorschriften sowie andere bestehende Normen und Richtlinien, die für die Erfüllung der Ausführung zu beachten sind, aufmerksam zu machen.


5.2 Der Kunde hat allfällige Baubewilligungen oder nachbarliche Zustimmungen selbst abzuklären und einzuholen. Die Einhaltung von Grenzabständen ist durch den Kunden vorab abzuklären.


5.3 Kundenbestellungen und Datenübermittlungen per E-Mail, Fax oder auf dem Schriftlichen Wege sind zusätzlich vom Kunden telefonisch abzusichern.


5.4 Soweit nicht in Offerte und Auftragsbestätigung der SABATELLA GmbH ausdrücklich zugesichert, sind Abbildungen
sowie Masse und Gewichte nicht verbindlich und können Materialien durch andere, gleichwertige ersetzt werden.


5.5 Der Kunde hat die SABATELLA GmbH über funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von
Empfehlungen der RS-Sabatella abweichen, schriftlich zu orientieren und zu unterrichten.


5.6 Die SABATELLA GmbH übernimmt andernfalls keine Haftung für Schäden, die aus nicht branchenüblicher Verwendung gelieferter Anlagen oder Anlageteile entstehen.


5.7 Alle Ausführungsunterlagen, insbesondere Pläne, unterliegen dem Urheberrecht der SABATELLA GmbH und bleiben deren Eigentum. Für Detailzeichnungen, welche der Kunde an sich genommen hat, jedoch nachfolgend kein Auftrag erfolgt, werden aus urheberrechtlichen Gründen 20% der Auftragssumme, mindestens jedoch CHF 250.— berechnet.


5.8 Von der SABATELLA GmbH nicht verschuldete Hindernisse, welche die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindern oder verzögern, wie höhere Gewalt, Streiks und dergleichen auch wenn diese bei Unterlieferanten eintreten, fehlende Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer usw. begründen keine Schadenersatzansprüche des Kunden an die SABATELLA GmbH. Bei Bestellungen ohne festen Liefertermin behält sich die SABATELLA GmbH
vor, die Ware erst nach erfolgtem Abruf herzustellen.


5.9 Fristen und Bautermine: Verzögert sich die Ausführung des Werkes ohne Verschulden des Unternehmers, z.B. infolge von Schlechtwetter, trägt der Unternehmer keine Konsequenzen.


5.10 Mehrkosten die nach Offerierten (Werkvertrag) Preisen entstehen und eindeutig sind, werden vom Unternehmer dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Wenn seitens des Unternehmers aus zeitlichen Gründen nicht informiert wird, oder es vergessen geht, werden die Mehrkosten bei der Schlussrechnung geltend gemacht.


6 Lieferung und Montage
6.1 Die Lieferzeit wird nach bester Voraussicht angegeben. Eine grundsätzliche Haftung für die Einhaltung von Lieferterminen wird jedoch vom Unternehmer nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch in diesem Fall bleiben Entschädigungsansprüche des Bestellers aus Lieferungsverzögerungen der SABATELLA GmbH wegen höherer Gewalt, Streiks und fehlender Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer ausgeschlossen.


6.2 Der Unternehmer ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei sich
selber oder bei Dritten einzulagern, so lange die vereinbarten Zahlungsbedingungen für die betreffenden oder vorhergehenden Lieferungen seitens des Kunden nicht erfüllt sind oder wenn sich der Kunde in Abnahmeverzug befindet.


6.3 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der SABATELLA GmbH, solange sie nicht voll bezahlt oder nicht mit Gebäuden fest verbunden sind. Die SABATELLA GmbH ist berechtigt, entsprechendem Eigentumsvorbehalte
eintragen zu lassen.


6.4 Nutzen und Gefahr der Lieferungen der SABATELLA GmbH gehen ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung bei Versand ab Werk (Datum Lieferschein) auf den Kunden über. Dies gilt gleichzeitig als massgebendes Datum für die Erfüllung eines vereinbarten Liefertermins. Die Verpackung von Lieferungen der SABATELLA GmbH erfolgt ohne anders lautende Vereinbarung stets auf Kosten des Bestellers. Die Lieferung erfolgt ohne anders lautende schriftliche Abmachung franko Baustelle resp. franko Kundenanschrift. Der Unternehmer ist in der Wahl der Transportart frei. Das Personal für den Ablad ist vom Kunden bereitzuhalten. Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer auf örtliche, zeitliche oder personelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Anlieferung aufmerksam zu machen. Wird die Ware auf besondere Vereinbarung im Werk oder bei Dritten eingelagert, gehen Nutzen und Gefahr mit der Einlagerung auf den Kunden über. Die Einlagerung erfolgt stets auf Kosten des Kunden.


6.5 Die Versicherung der Ware nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach vereinbarter Einlagerung im Werk ist Sache des Kunden. Eine Haftung für Schäden bei Einlagerung im Werk wird von der SABATELLA GmbH
ohne spezielle Vereinbarung nicht übernommen. 


6.6 Hinsichtlich Prüfung und Abnahme der Lieferung gelten allgemein folgende Bestimmungen: Der Kunde ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde innerhalb von 5 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Wünscht der Kunde Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden und gehen zu
Lasten des Kunden. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als
vorhanden.


6.7 Sind die gelieferten Waren vom Unternehmer selbst oder von anderen Unternehmen oder Hilfspersonal unter seiner
Verantwortung zu montieren, gelten die speziellen Montagebestimmungen der entsprechenden Produktelinie und einschlägige spezielle Vereinbarungen in Werkverträgen. Soweit keine Regelung getroffen ist, gelten subsidiär die
bezüglichen Bestimmungen der SIA-Normen.


6.8 Für die Vereinbarung von Montagearbeiten sind allgemein die Bestimmungen von Ziff. 2 - 4 über Offerten,
Auftragsbestätigung und Rechnungswesen anwendbar.


6.9 Hinsichtlich der Abnahme von Montagearbeiten gelten, soweit nicht in Werkverträgen anderweitige Abmachungen
getroffen werden, analog die Bestimmungen von Ziff. 6.6. Über die Abnahme ist stets ein beidseitig unterzeichnetes Abnahmeprotokoll zu erstellen.


6.10 Auch Beanstandungen, die sich nur auf Montagearbeiten beziehen, berechtigen den Kunden keinesfalls zum Zurückhalten von Zahlungen an die SABATELLA GmbH für ordnungsgemäss gelieferte Waren.


6.11 Fehlende Montagevoraussetzungen seitens des Kunden oder mitbeteiligter Unternehmer, Streiks und höhere Gewalt begründen gegenüber des Unternehmers keine Entschädigungsansprüche des Kunden, wenn deswegen vereinbarte Montagetermine nicht eingehalten oder Montagen überhaupt nicht ausgeführt werden können. Der Kunde hat in einem solchen Falle der SABATELLA GmbH vereinbarte und bereits geplante Monteur- und Materialeinsätze für den ganzen Zeitraum zu vergüten, während dem die SABATELLA GmbH montagebereit war, die Montage jedoch aus Gründen, für welche die SABATELLA GmbH nicht Einzustehen hat, nicht ausgeführt werden konnte. Neue
Montagetermine sind schriftlich zu vereinbaren, wobei allenfalls veränderte  Kostensätze  anwendbar werden.


6.12 Steine in Gabbionenkörben sind ein
Naturprodukt. Bei der Beschaffenheitsvereinbarung handelt es sich nicht um
garantierte Eigenschaften der Ware. Auch bei Verkauf nach Muster gilt das
Muster nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder den Typ der
Ware darzustellen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die
Eigenschaften des Musters nicht garantiert.


6.13 Risse und Abplatzungen von Bodenplatten
im Innen und Aussenbereich bei Montagen von Geländern und Bauteilen die
entstehen können, werden von der SABATELLA GmbH nicht übernommen. Die Kosten
gehen zu Lasten des Kunden.


6.14 Auf Mass hergestellte Spezialanfertigungen können nicht mehr retourniert werden, falls der Kunde diese nach
Vertragsunterzeichnung nicht mehr oder in anderer Ausführung wünscht.


6.15 Sollte bei der Entsorgung von Materialien des Kunden eine ökologische Belastung festgestellt werden, von
welcher der Unternehmer keine Kenntnis hatte, werden die dadurch anfallenden Mehrkosten dem Kunden weiterverrechnet.


7 Glas am Bau
7.1 Glasnormen: Massgebend sind die 
geltendenden SIA-Normen sowie die Angaben der SIGab (Schweizerisches Institut für Glas am Bau).


7.2 Glasbruch: Auf Grund der hohen Fertigungsqualität unserer Gläser sind die notwendigen Eigenspannungen des
Glases von großer Gleichmäßigkeit und führen daher nicht zum Glasbruch. Glasbruch und sogn. Spannungsrisse sind deshalb ausschließlich auf äußere mechanische und / oder thermische Einwirkung zurückzuführen.


7.3 Thermisch bedingter Glasbruch: Partielle Überbelastung des Glases kann zu einem sogn. Thermoschock führen, unter dem das Glas bricht. Wärmequellen wie Grill, Feuer, Warmluftaustritte, Spots (Mindestabstand von 30 cm einhalten), u.ä. direkt neben Gläsern sollten vermieden werden. Bei Gussasphalt-Arbeiten in der Nähe: Glas thermisch schützen! 


7.4 Mechanisch bedingte Oberflächenverletzungen: insbesondere bei Schleif- und Schweissarbeiten in unmittelbarer Nähe sind die Gläser vor Funkenflug und Schweissperlen zu schützen. 


7.5 Chemisch bedingte Oberflächenverletzungen: Ausscheidungen von Baustoffen (Zementmilch) können Glasoberflächen zerstören -immer sofort entfernen! Der Einsatz von scharfen Reinigungsmittel bei Gläsern, deren äussere Oberfläche beschichtet sind (Sonnen- Wärmeschutz) greifen die Beschichtung an.


7.6 Optische Erscheinungen, Doppelscheiben Effekt: Er manifestiert sich durch verschiedene Spiegelbilder eines
Isolierglaselementes. Er entsteht durch Druckschwankungen der Atmosphäre, so dass es zum zeitweiligen Ein- bzw. Ausbauchen der Scheiben kommt. Interferenzen: Interferenzen machen sich durch regenbogenfarbige Flecken,
Bänder oder Ringe bemerkbar. Bei Druck mit dem Daumen auf die Scheibe wandern die Flecken.


7.7 Farbabweichungen: Die Eigenfarbe des Glases ist abhängig von der Scheibendicke, dem Herstellungsverfahren und der Glaszusammensetzung. Insbesondere bei Nachbestellungen kann es deshalb zu feinen Farbabweichungen kommen.


7.8 Fabrikationsbedingte, einzelne visuell störende Fehler: Als geringfügig gelten Fehler, wenn sie mit bloßem Auge und
unter normalen Lichtverhältnissen aus einer Distanz von 3 Metern senkrecht zur Glasebene nicht erkennbar sind.


8 Haftung und Garantie
8.1 Für Umfang und zeitliche Geltung der Gewährleistung gelten die Lieferbedingungen der RS-Sabatella. Subsidiär gelten die Bestimmungen des OR. Für mechanische, elektrische oder hydraulische Bauteile sowie Glaslieferungen und Oberflächenbehandlung garantiert die SABATELLA GmbH nur im Umfang der seitens des Zulieferers/ Unterlieferanten gewährten Garantien. Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Befolgung allfälliger Behandlungs-, Unterhalts- und Reinigungsvorschriften des Herstellers. Insbesondere gelten für alle Lieferungen und Montagearbeiten
allgemein die nachstehenden Bestimmungen: Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen. 


8.2 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt; Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen; ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der SABATELLA GmbH über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile, Chemikalien, Silikonfugen usw.). 


8.3 Die SABATELLA GmbH erfüllt ihre Garantieverpflichtungen, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos
repariert oder Ersatzteile zur Verfügung stellt. Zusätzlich übernimmt die SABATELLA GmbH keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, oder jegliche Folgeschäden.


8.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn die SABATELLA GmbH über einen eingetroffenen Schaden unverzüglich und rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der SABATELLA GmbH Änderungen oder Reparaturen am Gegenstand vornehmen. Es ist Sache des Kunden, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises
geschaffen sind.


8.5 Mängelhaftung: Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Schäden durch Elementarereignisse, z.B. das Abrutschen von Böschungen bei ausserordentlichen Regenfällen und Wasseraustritten. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind zudem Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht vollständig durch denselben Unternehmer ausgeführt worden sind.


8.6 Die SABATELLA GmbH ist haftpflichtversichert mit einer Summe von CHF 5‘000‘000.00 Bankgarantien oder
Bahnkrückbehalte zur Abdeckung einer Garantie sind ausgeschlossen. 


9 Garantiefrist
9.1 Gemäss SIA beträgt die Garantiezeit 2 Jahre.


10 Zahlungsbedingungen
10.1 Grundsätzlich gelten die vereinbarten Zahlungsbedingen auf der Auftragsbestätigung resp. des Werkvertrages. Ohne besondere Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50 % bei Bestellung / 30 % bei Montage / 30 % bei Montagefortschritt / 10 % (= Restbetrag) nach erfolgter Montage. 


10.2 Anzahlungen und Akontozahlungen werden netto, ohne Skontoabzug ausgestellt und verrechnet. 


10.3 Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.


11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Sofern nicht etwas anderes speziell schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen und Montagearbeiten im
In- und Ausland schweizerisches Recht. Entgegenstehende ausländische zwingende Vorschriften müssen in den entsprechenden Verträgen speziell bezeichnet werden.

11.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Kunden und der SABATELLA GmbH, gleichgültig aus
welchem Grunde diese entstanden sind, ist in jedem Fall Laufenburg/CH.
 
5085 Sulz, Stand 01.01.2014